AGB von Lucia Bartl Photography
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den
AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei
Werktagen zu erklären. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden
erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf
diese schriftlich anerkennt.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen.
3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen des Fotografen.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf
Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen,
zu übertragen.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte,
auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen,
zu übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf
der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen
zum Schadensersatz.
7. Die Negative, bzw. digitale Rohdaten verbleiben beim
Fotografen. Eine Herausgabe der Negative, bzw. digitalen
Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
Vereinbarung. Des Weiteren ist der Fotograf nicht verpflichtet
diese aufzubewahren, wenn das Bildmaterial an
den Kunden auf einem elektronischen Datenträger ausgehändigt
wurde.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Stornierung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl.
Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
fällige Rechnungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung
zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials
zum vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch
für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses
schriftlich zu vereinbaren.
4. Der Fotograf ist berechtigt, 50 % der Gesamtvergütung
bereits bei Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
6. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht
Gestaltungsfreiheit, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben
erfolgen. So sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing in schriftlicher
Form vor, ist der Kunde oder seine Werbeagentur
nicht bei den Aufnahmen anwesend, so gilt die Gestaltung
des Fotografen grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
7. Eine Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter
Termine muss schriftlich erfolgen. Entstehen dem Fotografen
durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits
vereinbarten Termins Kosten so sind diese zu ersetzen. Bei
Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine
binnen 2 Tagen vor Produktionsbeginn sind 50% der vereinbarten
Honorare zu zahlen.
8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber
entscheidungsreifen Gegenforderungen.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet
ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,
Layouts, Speichermedien oder Daten haftet der Fotograf
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ebenso ist der
Fotograf nicht bei einem Ausfall durch ein unvorhersehbares
Ereignis, wie z. B. Krankheit haftbar zu machen. Es wird
jedoch versucht, einen Ersatzfotografen zu stellen. Ebenso
ist der Fotograf nicht bei einem Ausfall durch ein unvorhersehbares
Ereignis, wie z. B. Krankheit haftbar zu machen. Es
wird jedoch versucht, einen Ersatzfotografen zu stellen.
2. Sämtliche Fotografien werden digital angefertigt und auf
digitalen Speichermedien gespeichert. Für Schäden, die aus
dem Verlust oder der Fehlfunktion dieser Speichermedienresultieren,
haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
3. Der Versand der vom Fotografen angefertigten Lichtbilder
und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert
sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Selbstverständlich ist es
möglich, die Sendung entsprechend zu versichern. Die hierfür
anfallenden Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Bei Beanstandungen müssen dem Fotografen, unter
vollständiger Rückgabe der reklamierten Lieferung, sämtliche
zum Auftrag gehörenden Bilder und Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden. Rücksendungen unvollständiger
Unterlagen, telefonische Beanstandungen und Reklamationen
ohne Belege gelten nicht als Mängelrüge. Etwaige
Mängel sind dem Fotografen unverzüglich – bei Auslieferung
der Arbeiten – spätestens jedoch binnen 5 Werktagen
anzuzeigen. Andernfalls sind etwaige Gewährleistungsrechte
wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
5. Bei einer berechtigten Beanstandung bleibt es der Wahl
des Fotografen überlassen, entweder unter Aufrechnung
aller übrigen Vertragsbestandteile eine korrigierte Lieferung
auszuführen oder aber die beanstandete Lieferung unter
Verzicht auf die Berechnung zurück zu nehmen. Misslingen
Neuherstellung oder Nachbesserung, so kann der Kunde
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung
Der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt
der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach
der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume dieGegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern kein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf
auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der
Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene
Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der
Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf
der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.
Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber
des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und
dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offlineliegen beim Auftraggeber;
die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1.Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen,
sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt
auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2.Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam
oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird
einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung
getroffen.
3.Als Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
4.Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Diese AGB beruhen auf einer Vorlage der
https://www.fotoexperten24.de

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